Satzung

vom 07.11.1988, zuletzt geändert am 10.02.2022

§ 1 Name und Sitz

  1. Die auf dem Gebiet der Altenarbeit tätigen Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen in Kornwestheim schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Namen STADTSENIORENRAT KORNWESTHEIM zusammen.
  2. Innerhalb des Stadtseniorenrats behalten die Mitglieder ihre Selbständigkeit.
  3. Der Stadtseniorenrat hat seinen Sitz in Kornwestheim

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Stadtseniorenrat arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (muss noch aktualisiert werden).(AO 1977, BGBL. SS 613 ff.). Der Stadtseniorenrat ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Der Stadtseniorenrat tritt für die Interessen älterer Menschen im Stadtgebiet ein und versteht sich als ein Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem kulturellem und politischem Gebiet.
  3. Der Stadtseniorenrat macht Öffentlichkeit, staatliche und kommunale Behörden auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit.
  4. Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit informiert der Stadtseniorenrat ältere Menschen über sie betreffende Angelegenheiten, er sorgt für ihre Beratung und für die Koordinierung von Maßnahmen für die ältere Generation.
  5. Der Stadtseniorenrat arbeitet in Übereinstimmung mit dem Landesseniorenrat/Kreisseniorenrat.
  6. Der Stadtseniorenrat unterhält selbst keine eigenen Einrichtungen der Altenarbeit.
  7. Der Seniorenrat kann bei Veranstaltungen, die von den Delegierten mehrheitlich zu beschließen sind, als Schirmherr auftreten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Stadtseniorenrats können werden:
    a) örtliche Organisationen und Institutionen, die auf dem Gebiet der Altenarbeit tätig sind und keine eigenwirtschaftlichen Interessen verfolgen.
    b) Heimbeiräte
  2. Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist es zulässig innerhalb eines Monats bei der Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben.
  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Stadtseniorenrats zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Es ist zulässig innerhalb eines Monats bei der Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben.

§ 4 Organe

Organe des Stadtseniorenrats sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Stadtseniorenrats ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus:
    a) dem Vorstand,
    b) je einem Delegierten jedes Altenclubs, jeder Altenbegegnungsstätte sowie der sonstigen Vereinigungen und Einrichtungen für ältere Menschen,
    c) je einem Delegierten jedes Heimbeirats.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) sie beschließt die Satzung des Stadtseniorenrats und ihre Änderungen,
    b) sie erstellt das Arbeitsprogramm des Stadtseniorenrats,
    c) sie wählt die Mitglieder des Vorstands und zwei Revisoren für die Kassen- und Rechnungsprüfung,
    d) sie wählt die Vertreter für den Kreisseniorenrat,
    e) sie entscheidet über Aufnahme, Ausschluss und Einsprüche gem. § 3 Ziff. 2 und 4,
    f) sie genehmigt einen evtl. Jahresetat,
    g) sie nimmt den Rechenschaftsbericht sowie die evtl. Jahresabrechnung des Vorstands entgegen und erteilt Entlastung,
    h) sie kann die Auflösung des Stadtseniorenrats beschließen.
  3. Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig.
  4. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt, über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden einzureichen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten anwesend ist. Jeder Delegierte und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder und der Beschluss zur Auflösung des Stadtseniorenrats bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte der Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so entscheidet in einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung die Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassierer (geschäftsführender Vorstand),
    b) einem Vertreter der Stadt Kornwestheim mit beratender Stimme.

    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, bei Nachwahlen bis zum Ende der regulären Amtsperiode, gewählt. Wiederwahl ist möglich, der unter b) aufgeführte Vertreter wird von der Stadt Kornwestheim benannt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 7 Kontaktstelle

Der Stadtseniorenrat richtet nach Möglichkeit eine Kontaktstelle ein.

§ 8 Finanzen

  1. Die finanziellen Aufwendungen des Stadtseniorenrats sollen durch öffentliche Zuwendungen und durch Spenden gedeckt werden.
  2. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Revisoren prüfen die Kassen- und Rechnungsführung und legen das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor.
  4. Alle Mittel des Stadtseniorenrats sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresabrechnung zu führen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Stadtseniorenrats. Ausnahmen sind erstattungsfähige Auslagen, z.B. Reisekosten.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Stadtseniorenrats oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen anteilig auf die im Stadtseniorenrats vertretenen Organisationen verteilt. Sie haben es ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der Steuergesetze zu verwenden.

§ 10 Schlussbestimmung

Vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 07.11.1988 in Kraft.

Die Satzung wurde am 9. März 2009 und am 10.Februar 2022 geändert.

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Kontakt

Siegfried Dannwolf

StadtSeniorenrat
Siegfried Dannwolf
Vorsitzender des Stadtseniorenrats Kornwestheim
E-Mail:  info@stadtseniorenrat-kornwestheim.de